Gutachten kommen immer dann zur Ausführung, wenn a) die an einem Projekt beteiligten Parteien der Auffassung sind, dass die vertraglich vereinbarte Soll- nicht der tatsächlich erbrachten z. B. Ist-Qualität, -Konformität oder -Leistung entspricht oder wenn b) wenn ein Schaden bereits eingetreten ist.
Gutachten werden somit von der beauftragenden Partei oft auch verwendet, um juristische Auseinandersetzungen vorzubereiten.
Im Auftrag von natürlichen Personen (Privatkunden) oder juristischen Personen (Unternehmen und Behörden) führt die GSI mit ihren hochqualifizierten und erfahrenen Gutachtern die unterschiedlichsten Arten von Gutachten durch.
Da Gutachten ein fester Bestandteil unserer weltweiten Inspektionstätigkeiten sind, sind hier auch die Grundsätze der Inspektion zu beachten.
Gutachten haben somit immer zum Ziel, eine verbindliche Aussage zu einer oder mehreren Sachfragen zu treffen. Dafür muss zunächst eine Bestandsaufnahme erfolgen, der sich oft weitergehende spezielle Untersuchungen, die sich an den ersten Befunden orientieren, anschließen.
Die abschließende Aussage, welche für Laien verständlich und für Fachleute vollständig nachvollziehbar sein muss, beruht dann auf der sachverständigen Interpretation und abschließenden Beurteilung aller ermittelten Ergebnisse durch den Gutachter.
Unsere Gutachter werden, da sie über eine umfassende Erfahrung in ihrem Fachgebiet verfügen, daher regelmäßig zu unseren Kunden gerufen, um Gutachten durchzuführen.
Die erfahrenen Gutachter der GSI wissen genau, was, wo und wie zu berücksichtigen und zu untersuchen ist.
Zusätzlich können sie auch auf ein großes Team von Experten aus den verschiedensten Fachrichtungen zurückgreifen, um die ermittelten Daten zu interpretieren und zu bewerten.
In Abhängigkeit davon, wer der Auftraggeber für ein Gutachten ist oder zu welchem Zeitpunkt ein Gutachten erstellt wird, kommen unterschiedliche Begriffe vor wie zum Beispiel:
In diesem Fall wird ein SLV-Mitarbeiter von einem Gericht schriftlich beauftragt, ein Gutachten zu einer oder mehreren Fragen, die vom zuständigen Richter formuliert wurden, zu erstellen. Hierbei wird der SLV-Mitarbeiter zu einem Gerichtssachverständigen, der umgangssprachlich auch als Gerichtsgutachter bezeichnet wird.
In diesem Fall hat der benannte SLV-Mitarbeiter ausschließlich dem zuständigen Richter zu berichten.
Oftmals ergibt sich die Situation, dass durch den laufenden Bau- oder Fertigungsprozess mögliche Beweise für mögliche später schadensauslösende Zustände untergehen.
Bei einem Beweissicherungsgutachten werden durch die Gutachter der GSI alle möglichen schadensrelevanten Ist-Zustände aufgenommen und/oder Proben, sofern möglich, für weitergehende Untersuchungen entnommen und zurückgestellt.
Beweissicherungsgutachten können sowohl von einem Gericht als auch von Privatpersonen oder Unternehmen in Auftrag gegeben werden. Je nach Auftraggeber wird dann zwischen einem Privatgutachten oder einem Gerichtsgutachten unterschieden.
Ist bereits ein Schaden eingetreten, kommt das sogenannte Schadensgutachten zum Tragen. Hierbei geht es darum, zunächst einmal den vorhandenen Schaden einschließlich aller erkennbaren Einflussfaktoren möglichst umfassend aufzunehmen. Dies kann auch eine Probenentnahme notwendig machen.
Gutachten zu einem Schaden können sowohl von einem Gericht als auch von Privatpersonen oder Unternehmen in Auftrag gegeben werden. Je nach Auftraggeber wird dann wieder zwischen einem Privatgutachten oder einem Gerichtsgutachten unterschieden.
Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit, die Bestimmung der Leistung einem Dritten zu überlassen. Entscheiden sich die Parteien dazu und treffen die für alle Beteiligten vertragliche Vereinbarung, einzelne strittige Fragen verbindlich durch einen unabhängigen und neutralen Dritten klären zu lassen, spricht man von einem Schiedsgutachten (außergerichtliches Verfahren). Dieses darf nicht einem Schiedsverfahren verwechselt werden.
Grundsätzlich gilt für die Parteien, dass, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, die durch das Gutachten bestimmte Leistung für die Parteien verbindlich ist.
Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass die Parteien gemeinsam und einvernehmlich z. B. festlegen, dass ein GSI-Mitarbeiter als Schiedsgutachter tätig sein soll, was seine Aufgaben und Pflichten sind, welche Fragen geklärt werden sollen, usw.